BVfK-Wochenendticker 3. Juni 2017

 aktuell - anspruchsvoll - authentisch

    - exklusiv für BVfK-Mitglieder -

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Gestalten oder verwalten? Angreifen oder resignieren?

Welchen Weg wir gehen, müssen Sie entscheiden!

 

Update Hyundai-Garantieproblematik: 

Eigentlich kann es die Fahrzeuge, die Hyundai von der Garantie ausnehmen will, überhaupt nicht geben!

 

Mitgliedervorteile: Bank11 Partneraktion - Sonderkondition "BVfK 99er"

 

Unabhängigkeitserklärung Teil 23: Am Anfang Euphorie, dann nur noch "Nichts"...

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: Die Qual der Wahl

OLG Nürnberg: Ersatzlieferungsanspruch des Käufers trotz erfolgreicher Nachbesserung

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder, 

die Frage lautet: Gestalten oder verwalten? Die Alternativen lauten: Angreifen oder resignieren? Die Veränderungen in der Autobusiness-Umwelt: Kontrollierter Wandel oder vernichtender Tsunami?

Wer sich zudem fragt, warum sich der BVfK seit einem Jahr unter anderem so intensiv mit der großen Hyundai-Problematik auseinandersetzt, obwohl doch vergleichsweise wenige Händler davon betroffen sind, dem müssen wir antworten:

Wir befinden uns mitten im Zentrum eines die Autowelt veränderten Klimawandels. Was Hyundai mit seinen –sagen wir: auf Neuordnung des gesamten Handels angelegten Aktionen „Markenrecht“ und „Garantie“ macht, kommt derzeit am dichtesten an uns heran und ist daher für Freie Händler greifbarer, als etwa die gerade auf den Weg gebrachten drastischen Veränderungen im Netz der VW-Vertragshändler. 

Die Aufgabe Ihres BVfK: Alle Signale wahrnehmen und deuten. Wir sammeln wie die Meteorologen weltweit die Wetterdaten das Autobusiness. Die Auswertungen lassen nur wenige Hochdruckgebiete erkennen. 

Was ist zu tun? Man könnte es ruhig angehen und der rheinischen Weisheit (es ist noch immer gut gegangen) folgend und der Leistungsfähigkeit und Flexibilität Freier Kfz-Händler vertrauend, eine Empfehlung für wetterfeste Kleidung aussprechen.

Man kann sich solidarisch zusammen finden und die in ihrer Existenz Bedrohten gemeinsam schützen, auch wenn man selbst nicht betroffen ist, oder sogar von deren Leiden profitieren könnte.

Man kann Architekten und Statiker beauftragen, das neue Haus des Freien Kfz-Händlers zu bauen. Ein Autohaus, was nicht unbedingt aus Chrom und Marmor bestehen muss, sondern eher aus Kruppstahl und Granit. Das Interieur sollte funktional und digital sein. Es sollte wie bisher die Flexibilität des kleinen Händlers fördern und gleichzeitig auf Techniken und Kompetenzen des Big-Business zurückgreifen können.

Das, verehrte BVfK-Mitglieder ist die Situation, wie wir sie am Bundeskanzlerplatz in Bonn wahrnehmen und daraus ergeben sich verschiedene Lösungsmodelle.

Welchen Weg wir gehen, müssen allerdings Sie entscheiden: 

- Variante 1: Nur die Ruhe, das wird schon gut gehen!

- Variante 2: Feuerwehr und Solidargemeinschaft reichen aus. Der Rest wird sich fügen. 

- Variante 3: Wie Nr.2 zuzüglich Architekt und Statiker für ein modernes, zukunftsfähiges und - ganz besonders wichtig: ertragreiches freies Autohaus-Modell.

Letzteres macht man nicht mit links, Variante drei ist eine Herkules-Aufgabe, die nur mit gebündelter Kraft und Kompetenz zu stemmen ist. Sie bedeutet Opferbereitschaft mit Langfrist-Perspektive.

Jeder sollte sich die Zeit nehmen, darüber nachzudenken. Jede Variante macht Sinn und hat ihre Berechtigung, für keine gibt es eine Erfolgsgarantie. Die letzte ist die teuerste, anspruchsvollste, investitions- und risikoreichste. Allerdings für einen engagierten Verbandsvorstand auch die Geilste. 

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Würfel dafür bereits gefallen sind, denn die Entscheidung liegt bei den BVfK-Mitgliedern. Sie sind daher wieder einmal aufgerufen, sich Zeit zum Nachdenken und für ein paar Mouse-Klicks zu nehmen.

>>>Teilen Sie uns über unser kleines Umfragetool Ihre Meinung direkt mit

Das ist wichtig, denn nur dann wissen wir,

ob wir "Alles Gute für Ihren Autohandel" richtig machen! 

Herzliche Pfingstgrüße

Ihr

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Update Hyundai-Garantieproblematik: 

"Eigentlich kann es die Fahrzeuge, die Hyundai von der Garantie ausnehmen will, überhaupt nicht geben!"

Hyundai hat  die Neuwagengarantiebedingungen zum 1. März 2017 dahingehend geändert, dass Kunden freier Kfz-Händler nicht mehr in den Genuss der 5-Jahresgarantie kommen sollen.

Hyundai darf grundsätzlich so verfahren, stellte Prof. Dr. Artz beim jüngsten Autorechtstag fest, wobei Neuwagen, die über freie Vermittler verkauft werden, nicht unter die Restriktion fallen, also über die normale Garantie verfügen sollten.

Jedoch muss man beim freien Neuwagenhandel zwischen Vermittlung und Verkauf unterscheiden, wobei auch der Verkauf unterschiedlich erfolgen kann:

1. Der freie Händler beschafft im Auftrag eines konkreten Endkunden ein Neufahrzeug, kauft und verkauft es im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Die EU lässt diese erweiterte Form der Vermittlung ausdrücklich zu. Wir nennen dies "verkaufende Vermittlung".

2. Der freie Händler kauft und verkauft wie ein Vertragshändler ohne festen Endkunden. Diese Geschäftsform kann es bei einem geschlossenen, selektiven Vertriebssystem, wie es die meisten Hersteller praktizieren, eigentlich nicht geben. Wichtig: Wenn der Hersteller die Vorzüge des selektiven und geschlossenen Systems entscheidet, muss er auch dafür sorgen, dass es tatsächlich geschlossen ist.

Im Grunde genommen dürfte es die Fahrzeuge, die von der Garantie ausgenommen werden sollen, nicht oder nur in Ausnahmefällen auf dem Markt geben.

Das Hyundai-Vertriebssystem war in den vergangenen Jahren jedoch wohl alles andere als „geschlossen“. Kenner der Szene schätzen den Umfang der Parallelgeschäfte auf circa 50 Prozent!

Ein Großteil davon gelangte über die Hyundai-Osteuropa-Tochter in Kiew auf den EU-Markt, was im Konzern angeblich niemand bemerkt hatte. Auf diesem behaupteten Unwissen aufbauend konnte HME (Hyundai Motor Europe) 2016 den vielfach kritisierten brutalen Angriff unter Verweis auf das noch nicht erschöpfte Markenrecht gegen den freien Handel im gesamten europäischen Wirtschaftsraum (EWR) starten.

Unabhängig davon, ob rechtlich fragwürdig oder möglicherweise auch bald vor Gericht enttarnt: Die Aktion war erfolgreich, denn die -nennen wir sie „Kiew-Ware“ ist nicht mehr oder nicht mehr ohne Zustimmung von Hyundai auf dem Markt. (Es sei an der Stelle um Nachsicht gebeten: Aus Gründen der anschaulichen Darstellung wird hier auf einige Details verzichtet. So auch auf die sonst regelmäßige Feststellung, dass der BVfK nach wie vor der Auffassung ist, dass die Markenrechtsansprüche von Hyundai für die „Kiew-Ware“ längst erloschen waren.)

Wenn nun zumindest theoretisch kein Parallelmarkt mehr existieren kann, der über die zulässige Vermittlung hinausgeht, fragt man sich, was Hyundai mit der Maßnahme tatsächlich beabsichtigt? Zur Erinnerung: Bei der zulässigen Vermittlung kann Hyundai die Garantie nicht verweigern, was HME auch gegenüber dem BVfK bestätigt hat.

Daher dürfte man wohl bald das Augenmerk auf den Sonderfall der politisch gewollten und rechtlich zulässigen "verkaufenden Vermittlung" richten, denn hier blieb der HME-Legal-Chef ungewohnt wortkarg.

Diese Alternativform hat die klassische Vermittlung inzwischen fast völlig verdrängt. Die Kunden wollen Ihren rechtlichen Ansprechpartner / verkaufenden Vertragshändler nicht irgendwo im fernen Europa suchen, sondern tatsächlich bei demjenigen kaufen, der ihnen in Deutschland gegenüber sitzt.

Am Ende wird es also wahrscheinlich um diese "verkaufende Vermittlung" gehen und möglicherweise die Frage politisch und rechtlich zu diskutieren sein, wie es um den so genannten Endkundennachweis bestellt ist? Dieser spielt bekanntermaßen eine zentrale Rolle und wird vermutlich in seiner Ausgestaltung bald für Diskussion sorgen.

Zusammengefasst brachte es ein Teilnehmer des 10. Deutschen Autorechtstages auf den Punkt:

Eigentlich kann es die Fahrzeuge, die Hyundai von der Garantie ausnehmen will, überhaupt nicht geben!

Anders hingegen die Wirklichkeit. Der Vertragshandel triumphiert: „keine Hersteller-Garantie mehr für Hyundai-Neuwagen von freien Händlern!“ Das berichten irritierte Verbraucher, die nun teilweise verärgert zu anderen Herstellern wechseln.

Das Thema ist nicht nur komplex und anspruchsvoll, sondern auch politisch hochbrisant. Der BVfK ist mit großem zeitlichen und finanziellen Aufwand bemüht,  für die vom freien Kfz-Handel dringend benötigte Klärung zu sorgen.

Hierzu wurde nicht nur der bereits erwähnte Prof. Dr. Artz bemüht, der BVfK beschäftigt inzwischen externe Kartellrechtspezialisten, steht im Dialog mit dem Bundeskartellamt und der EU-Kommission, kooperiert besonders bei diesen Themen mit anderen Verbänden und Organisationen und führt nicht zuletzt auch einen intensiven Dialog mit Hyundai selbst. Für die kommende Woche ist u.a. ein erneutes Telefonat mit HME geplant.

Was ist zu tun, wie lautet die Verhaltensempfehlung des BVfK für den Freien Kfz Handel?

Die Antwort lautet: Achten Sie auf eine sorgfältige Dokumentation rund um den Endkundennachweis. 

Leider müssen wir jedoch die Frage, ob man dann auf der sicheren Seite ist, deutlich verneinen!

Die Tücke des Problems: Es liegt in mittlerer oder ferner Zukunft, oder entsteht vielleicht sogar nie, denn erst im Garantiefall wissen Sie und Ihr Kunde, was nun gilt. Die Alternative, sich im Vorfeld bei Hyundai eine Bestätigung zu erholen, funktioniert derzeit (noch?) nicht.

Soweit der Stand der Dinge. Ihr BVfK ist wie gesagt nicht untätig und hofft, dass sich die Situation bald klärt und verlässliche Rahmenbedingungen wieder hergestellt sind. 

Rückfragen gerne an vorstand@bvfk.de

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Mitgliedervorteile: Bank11 - BVfK - Partneraktion

Top-Sonderkondition „BVFK 99er“!

Die BVfK-Händler-Partner der Bank11 können jetzt Ihre Chance ergreifen und ihren Sommerumsatz mit der neuen Bank11 Treuekondition ankurbeln.

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 Aktionszeitraum:           absofort bis auf Weiteres

Gültig für:                      Privatkunden

                                        Für alle Fahrzeuge bis 24 Monate Fahrzeugalter

Laufzeit:                         Ballon EvoSupersmart 25 – 61

Sie möchten teilnehmen oder haben Fragen zur Aktion? Ihr Bank11 Regionalleiter hilft gerne weiter. Sie haben Interesse und sind noch kein Bank11-Partnerhändler? Dann kontaktieren Sie uns gerne unter unserer Partner-Hotline 02131-6098 334.

* Abrechnungsfrist: 2 Monate nach Aktionsende, Mindestanzahlung: bonitätsabhängig, BallonEvoSupersmart: Im Aktionszeitraum fester Sollzins, im Folgezeitraum variable Verzinsung. Die Umsätze können nicht mit anderen Programmen/Plänen kombiniert werden.

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Unabhängigkeitserklärung Teil 23: Am Anfang Euphorie, dann nur noch "Nichts"

 

Wichtig: Halten Sie die Inhalte Ihrer Seite aktuell

Am Anfang ist man noch voller Tatendrang und dann..., kommt oft nichts mehr. Wie oft stößt man auf Seiten, deren aktuellste News von 2010 oder älter sind. Nunja, das ist dann wohl nicht mehr ganz so frisch. Nicht nur Google & Co. schauen nach aktuellen Inhalten auf Ihrer Seite, sondern auch Ihre wiederkehrenden Besucher.

Suchmaschinen tun dies um zu schauen, ob eine Seite langsam verwaist. Daraus resultiert eine Ab- oder Aufwertung, denn man tummelt sich ja auch als Mensch gern auf lebendigen und interessanten Plätzen, so ist es auch im Netz. Seiten, die oft besucht werden, benötigen nicht viel Werbung, die stehen automatisch oben in den Suchergebnissen. Auch Ihre Besucher freuen sich über aktuelle News und Infos rund ums Kfz und den, der sie anbietet.

Nehmen Sie sich also ruhig die Zeit, mindestens alle 2 Wochen zumindest die Eyecatcher (Inhalte, die auf den ersten Blick sichtbar sind) zu aktualisieren. Wie auch schon in den früheren Berichten erwähnt: "Machen Sie sich interessant - entertainen Sie Ihre Besucher". Sollten Sie auf Facebook aktiv sein, dann können Sie z.Bsp. auch Ihre letzten Beiträge in die Seite integrieren.

Gerne unterstützen wir Sie auch beim Coding und Design-Teil dieser Arbeit. Sprechen Sie uns einfach an.

Ihr Marcel Manthey
BVfK-Webadmin

Kontakt: m.manthey@bvfk.de

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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung: Die Qual der Wahl

 

OLG Nürnberg: Ersatzlieferungsanspruch des Käufers trotz erfolgreicher Nachbesserung

Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 20.07.2012 einen BMW X3 (Neufahrzeug) zum Preis von 38.265,00 €. Ca. 4 Monate nach der im September 2012 erfolgten Fahrzeugübergabe erschien im Januar 2013 auf dem Display am Armaturenbrett des Fahrzeugs mehrmals der Warnhinweis, dass die Kupplung des Fahrzeugs überhitzt sei und dieses daher angehalten werden und abkühlen müsse.

Nach Durchführung mehrerer erfolgloser Nachbesserungsversuche seitens der Beklagten verlangte der Kläger unter Fristsetzung die Lieferung eines mangelfreien Neuwagens und erhob Klage, nachdem die Beklagte der Aufforderung nicht nachkam.

Während des gerichtlichen Verfahrens wurde ein Softwareupdate auf das Fahrzeug des Klägers aufgespielt, wodurch fortan folgender Warnhinweis erschien:

„Kupplung im Stand oder während der Fahrt abkühlen lassen. […] Nach Erlöschen dieser Meldung ist die Kupplung abgekühlt und nicht geschädigt.“

Das Gericht war zwar der Auffassung, dass der Mangel, der darin begründet liege, dass sich das Fahrzeug aufgrund der Aufforderung grundlos anzuhalten nicht für seine gewöhnliche Verwendung eigne,  durch Einspeisung des Softwareupdates grundsätzlich behoben sein dürfte - Tatsächlich hatte eine Weiterfahrt trotz Erscheinen des Warnhinweises nämlich keine Konsequenzen, sodass außer einer Abänderung des Textes keine weiteren Maßnahmen erforderlich waren.

Grundsätzlich bestehe allerdings ein Wahlrecht des Käufers gemäße § 439 I BGB, sodass der Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung nur durch Vornahme der von ihm verlangten Variante (Nachlieferung oder Nachbesserung) erlösche.

Dabei ging das Gericht ebenfalls davon aus, dass der Kläger sich nur dann treuwidrig verhalte (§ 242 BGB) und ihm daher das Festhalten an der gewählten Art der Nacherfüllung verwehrt sein könne, wenn er damit einverstanden gewesen sei, dass der Mangel durch Aufspielen des Softwareupdates beseitigt wird. Einer Erklärung über die Ausübung des Wahlrechts nach § 439 I BGB komme ähnlich wie beim Rücktritt (vgl. BGH, Urt. v. 05.11.2008 – VIII ZR 166/07) eine unmittelbare Gestaltungswirkung zu.

OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16

Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung:

Zentraler Aspekt des Urteils war die Frage, ob eine tatsächlich durchgeführte Nachbesserung seitens des Verkäufers dazu führen kann, dass das Wahlrecht des Käufers zwischen beiden Nacherfüllungsvarianten erlischt. Grundsätzlich darf dieses nämlich nicht unterlaufen werden, es sei denn, der Käufer verstößt durch seine Verhaltensweise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben oder die gewählte Art der Nacherfüllung ist mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

Hinweis: Im Hinblick auf Letzteres stellte das Gericht fest, dass die Nachlieferung zwar unverhältnismäßig teurer, der Sachmangel demgegenüber aber von erheblicher Bedeutung sei.  Dabei kommt es nach der Auffassung des Gerichts lediglich auf den Zeitpunkt der Übergabe an, wobei unerheblich sei, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Mangel leicht behebbar war.

Entscheidend dürfte in vergleichbaren Fällen sein, ob der Sachmangel im Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe bereits vorgelegen hat. Es dürfte dann keine Rolle mehr spielen, ob der Sachmangel fortwährend und bis zur gerichtlichen Entscheidung noch besteht, sodass auch dessen nachträgliche Beseitigung aus Gründen des Käuferschutzes unerheblich sein dürfte.

Wie oben dargestellt, hatte der BGH bereits für den Rücktritt entschieden, dass dieser aufgrund dessen gestaltender Wirkung, nämlich das ursprüngliche Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umzuwandeln, eine nachträgliche Beseitigung nur bei Einvernehmen mit dem Käufer dazu führt, dass dieser nicht mehr an seiner Rechtsposition (Rücktrittsbegehren) festhalten kann. Für den Nacherfüllungsanspruch wurde nunmehr entschieden, dass diesbezüglich nichts anderes gelten kann.

Eine in Teilen zu erwartende und sicherlich interessante Entscheidung, die aufzeigt, dass der Verkäufer nach Ausspruch des Nachlieferungsbegehrens durch den Käufer mit diesem erst eine Klärung herbeiführen sollte, ob ein Einverständnis mit der nachträglichen Nachbesserung vorliegt. 

Matthias Giebler

BVfK-Rechtsabteilung

 

Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

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